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Stiftung

Über uns

Die Stiftung Kloster Steinfeld ist eine Initiative von Menschen, die sich spirituell, kulturell, caritativ und im Bildungsbereich für Steinfeld und die Region engagieren. Seit 2015 sorgt die Stiftung in neuer Aufstellung für Aufbruch und Erneuerung einerseits und für die Wahrung der Tradition andererseits.

Aktuelles

Team

Die Gesichter hinter der Stiftung

Stiftungsvorstand, Vorsitzender

Martin Reinicke

Stiftungsvorstand, Vorstandsmitglied

Pater Lambertus Schildt SDS

Stiftungsvorstand, Vorstandsmitglied

Dr. Michael Schumacher

Stiftungsvorstand, Geschäftsführer

Franz Scheidt

Kuratorium, Vorsitzende

Dr. Marion Gierden-Jülich

Kuratorium, Stelvertretende Vorsitzende

Ute Stolz

Kuratorium, Ehrenvorsitzender

Prof. Dr. Wolfgang Bergsdorf

(† 9. Januar 2024 in Bonn)

Kuratorium, Kurator

Pater Paul Cyrys SDS

Kuratorium, Kurator

Pater Wieslaw Kaczor SDS

Kuratorium, Kurator

Dr. Heinz Joachim Koch

Kuratorium, Kuratorin

Iris Poth

Mehr zur Stiftung

Die Satzung

Präambel
Die Werke der Salvatorianer gemeinnützige GmbH unterhält das Salvatorianerkloster in Steinfeld und Einrichtungen für Bildung, Erziehung und Seelsorge.

Zur Förderung der nach den Idealen der Salvatorianer geführten Einrichtungen und Apostolate, insbesondere des Klosters Steinfeld, errichtet die Norddeutsche Provinz der Ordensgesellschaft der Salvatorianer e.V. diese Stiftung als Dachstiftung. Unter deren Rahmen können selbständige und unselbständige Stiftungen hinzugefügt werde.

Die komplette Satzung finden sie hier:

Satzung Stiftung Kloster Steinfeld

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kloster Steinfeld“.
Die Stiftung hat ihren Sitz in 53925 Kall-Steinfeld, Hermann-Josef-Str. 4.
Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetz für Nordrhein-Westfalen als kirchliche Stiftung im Sinne von § 2 Abs. 4 Stiftungsgesetz NW errichtet worden ist.

§ 2 - Zweck der Stiftung

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Zweck der Stiftung ist die Förderung der Tätigkeit der Deutschen Provinz der Salvatorianer KdöR.
3.Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung des Ordens in
a)  pastoralen Tätigkeiten
b)  Aufgaben der Jugendbildung und Jugenderziehung und der Erwachsenenbil- dung
c)  mildtätigen und karitativen Tätigkeiten
d)  dem Erhalt des Klosters Steinfeld in baulicher, kultureller und spiritueller Hin- sicht
e)  seinen sonstigen Einrichtungen, Niederlassungen und Apostolaten.
Ebenso wird der Zweck verwirklicht durch die Trägerschaft oder die Mitträgerschaft
von Salvatorianischen Werken.

§ 7 - Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

§ 9 - Aufgaben des Vorstandes

1.  Dem Stiftungsvorstand steht die rechtsgeschäftliche Vertretung der Stiftung – gerichtlich und außergerichtlich –
sowie die Leitung und Verwaltung der Stiftung zu.

2. Der Stiftungsvorstand hat über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen und nach Ablauf des
Kalenderjahres einen Jahresabschluss zu fertigen, den er dem Kuratorium zu Feststellung vorlegt. Er hat dem
Kuratorium zwei Monate vor Jahresablauf einen Haushaltsvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

3. Der Stiftungsvorstand bedarf für den Abschluss von Verträgen jeglicher Art mit ei- nem Wert von über 2000 Euro der
Einwilligung des Kuratoriums. Die Mittelvergabe / Ausgaben werden in einer gemeinsamen Sitzung von
Stiftungsvorstand und Kurato- rium beschlossen.

§ 10 - Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 13 Personen.

2. Bis zu sieben Mitglieder des Kuratoriums können von der Deutschen Provinz der Salvatorianer KdöR benannt werden. S
Sie kann diese Mitglieder auch aus wichtigem Grund abberufen. Das Kuratorium kann mit Zweidrittelmehrheit bis zu
sechs weitere Mitglieder berufen und aus wichtigem Grund abberufen. Ein Mitglied des Kuratoriums soll ein Jurist mit
Wirtschaftserfahrung sein.

3. Bei Ausscheiden eines vom Kuratorium berufenen Mitgliedes gemäß § 10 Nr. 5 können die verbleibenden Mitglieder
den Nachfolger durch Zuwahl mit der Mehrheit entsprechend §10 Nr. 2, Satz 3 berufen.

4. Ein Mitglied des Kuratoriums kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des
Kuratoriums mit einer Frist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen.

5. Die Mitglieder des Kuratoriums scheiden mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Kuratorium aus.

6. Die Amtszeit im Kuratorium beträgt drei Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich.

7. Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

8. Die Kuratoriumsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen können – auch pauschal – erstattet
werden.

9. Das Kuratorium kann mit Zweidrittelmehrheit Ehrenmitglieder berufen, wenn diese sich im besonderen Maße um die
Stiftung verdient gemacht haben. Das Nähere regelt eine Ehrenordnung, die das Kuratorium aufstellt.

§ 12 - Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium berät und überwacht den Stiftungsvorstand nach Maßgabe der Stiftungssatzung.
  2. Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere die

a)  Beratung des Stiftungsvorstandes in allen die Stiftung betreffenden Fragen
b)  Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag und zustimmungspflichtige Geschäfte des Stiftungsvorstandes.
c)  Beschlussfassungen über Änderungen der Stiftungssatzung
d)  Bestellung und Entlassung des Stiftungsvorstands
e)  Entlastung des Stiftungsvorstands
f)  Feststellung des Jahresabschlusses
g)  Bestellung eines Rechnungsprüfers aus dem Kreise der Kuratoriumsmitglieder, dem bei Feststellung des
Jahresabschlusses kein Stimmrecht zusteht, wahlweise Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers.

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